Strafverteidiger André Wallmüller
Ich bin seit 2001 als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Essen ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig und bin in einer Vielzahl von Strafverfahren bundesweit als Wahl- und Pflichtverteidiger aufgetreten.
Der besondere Schwerpunkt der Verteidigungen liegt dabei im Bereich der Drogendelikte und der organisierten Kriminalität.
Ich verteidige jährlich in über 200 Strafverfahren verteilt auf die ganze Bundesrepublik, sodass mir nahezu jedes Gericht und Staatsanwaltschaft bekannt ist.
WIE BIN ICH DAZU GEKOMMEN?
Im Rahmen meines Referendariates wurde ich im Dezernat für Betäubungsmitteldelikte bei der Staatsanwaltschaft in Duisburg ausgebildet.
Ich besitze darüber hinaus den Fachanwaltstitel für Strafrecht. Als Nachweis einer besonderen Zusatzqualifikation auf dem Gebiet des Strafrechts gewährleistet der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ sowohl eine effektive Verteidigung vor Gericht, als auch eine kompetente Beratung und Unterstützung im gesamten Bereich der Strafrechtspflege vom Ermittlungsverfahren bis zur Strafvollstreckung.
Nur so wird Mittelmaß vermieden, daß dann entsteht, wenn ein Rechtsanwalt alles macht. Es ist daher logische Konsequenz, daß der als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt auch ausschließlich auf diesem Gebiet konzentriert ist. Bietet ein Rechtsanwalt in allen rechtlichen Bereichen seine Dienste an, können Sie als Mandant davon ausgehen, lediglich Mittelmaß geboten zu bekommen.
Dies entspricht nicht meinem Anspruch an eine qualifizierte Verteidigung.
DAS SOLLTEN SIE WISSEN
Der Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen als Verteidiger zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens zur Verfügung. Dabei bin ich nicht nur Interessenvertreter des Beschuldigten, sondern auch funktionaler Bestandteil der Strafrechtspflege. Ich bin jedoch an Weisungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft nicht gebunden und im übrigen auch nicht zur Objektivität verpflichtet.
Gemäß § 137 StPO haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe eines Strafverteidigers zu bedienen. Ihr Rechtsanwalt darf bei jeder Vernehmung durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder des Gericht aufgrund einer Vorladung als Beschuldigter anwesend sein.
Dies gilt für das Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, als auch in der Hauptverhandlung.
Für den Fall das Untersuchungshaft angeordnet wird ist von Seiten des Gerichts ein notwendiger Verteidiger zu bestellen. Es wird dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet.