MEINE LEISTUNGEN

Strafverteidiger Büro Wallmüller

Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht auf Drogenstrafrecht spezialisiert und verteidige dabei überwiegend in dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Hierbei habe ich bereits in einer Vielzahl von Fällen auf dem Gebiet des organisierten Drogenhandels und der Drogenkriminallität bundesweit verteidigt. Insbesondere in Fällen des Einfuhrschmuggels im Bereich der Deutsch – Niederländischen Grenze, sowie bei Marihuanaplantagen und im internationalen Kokain- als auch Heroinschmuggel.

Zu den von mir verteidigten Delikten des Betäubungsmittelstrafrechts gehört:

– Unerlaubter Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln.

– Unerlaubtes Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe und Ausfuhr von Betäubungsmitteln.

– Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln.

Der Konsum von Drogen jeglicher Art ist straffrei.

Das Betäubungsmittelrecht ist ein Rechtsgebiet, in dem der Beschuldigte in einem besonders hohen Maße auf die Verteidigung durch einen versierten Strafverteidiger angewiesen ist. Bereits im Ermittlungsverfahren werden hier die Weichen für das gesamte Strafverfahren gestellt unabhängig, ob dem Beschuldigten lediglich der Besitz einer kleinen Menge von Drogen, oder aber der Handel einer nicht geringen Menge vorgeworfen wird.

Ermittlungsverfahren im Bereich des Drogenstrafrechts sind geprägt von für dem Beschuldigten besonders belastenden Maßnahmen wie Telefonüberwachungen, längerfristigen Obersavationen unter Einsatz von technischen Mitteln wie Fotos, GPS Sender oder aber der Innenraumüberwachung im Pkw, oder dem Einsatz von verdeckten Ermittlern, sowie Hausdurchsuchung und Festnahme.

In all diesen Fällen ist die Verteidigung durch einen auf Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht dringend empfohlen, da nicht nur langjährige Freiheitsstrafen, sondern auch der Verlust der Fahrerlaubnis drohen.

Im Betäubungsmittelrecht sind vom Gesetzgeber zur Abschreckung besonders hohe Strafen vorgesehen, die an die Strafen von Kapitaldelikten heranreichen oder diese sogar übertreffen. Das bedeutet, dass ein Drogenhändler oder -kurier in vielen Fällen härter bestraft wird als ein Totschläger oder Vergewaltiger.

Entscheidenes Merkmal ist hierbei die Art und Menge der gehandelten Droge, wobei Marihuana und Haschisch als weiche Drogen eingestuft und harte Drogen wie Kokain und Heroin als besonders gefährlich eingestuft werden.

Drogen im Straßenverkehr und die Konsequenzen

Wird man als Kraftfahrer von der Polizei angehalten, fragt die Polizei regelmäßig nicht nur nach Alkohol- sondern mittlerweile auch regelmäßig nach Drogenkonsum. Sollte ein Drogenschnelltest durchgeführt werden, und dieser reagiert positiv auf Cannabis, Marihuana, Kokain, Amphetamin, Ecstasy  oder anderer Betäubungsmittel, so leitet die Polizei ein Verfahren wegen des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetzt ein und die Verwaltungsbehörde entzieht ihnen die Fahrerlaubnis.

Sollten sie Drogen konsumiert haben und diese besitzen, wird ein Verfahren gegen Sie wegen des unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel eingeleitet. Der bloße Besitz von Drogen auch in kleinsten Mengen ist schon strafbar. Der Konsum von Drogen hingegen ist nicht strafbar.

Ich rate Ihnen dringend nicht auf die Fragen der Polizei zu antworten und von ihrem Schweigerecht gebrauch zu machen. Die Polizei verwickelt sie häufig in weitere Fragen um an die gewünschten Informationen zu Ihrer Überführung zu gelangen. Schweigen Sie und schalten sofort einen versierten Strafverteidiger zu Ihrer Verteidigung ein. Es steht neben dem Strafverfahren der fast noch entscheidendere Verlust des Führerscheins auf dem Spiel.

Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist straflos, gleich, um welche Art von Drogen es geht und in welcher Art und Weise der Konsum stattfindet. Disziplinarische Maßnahmen

zum Beispiel in einer JVA sind gleichwohl möglich. Damit bleibt die zufällige Beobachtung von Polizeibeamten, dass eine Person eine Haschischzigarette raucht oder sich Heroin injiziert, ohne strafrechtliche Konsequenzen für den Konsumenten. An einem strafbaren Erwerb oder Besitz fehlt es regelmäßig dann, wenn dem Konsumenten das Betäubungsmittel in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Verbrauch oder Mitgenuss an Ort und Stelle übergeben wird und der Konsum sofort erfolgt bzw. erfolgen soll.

Auch der Nachweis von Betäubungsmitteln in einer Blut- oder Urinprobe oder das Auffinden von Betäubungsmittelanhaftungen (z.B. Haschischpfeife oder Spritzbesteck) begründen eine Strafbarkeit nicht. Der Nachweis von Be-täubungsmittelrückständen stellt allein ein Indiz für einen straflosen Konsum dar, mehr nicht. Bedacht werden sollte, dass auch legale Stoffe Rückstände produzieren, die dann fehlerhaft zur Annahme vorhergehenden Konsums von BtM führen können.

Die Strafbarkeit beginnt erst mit dem einem Konsum vorausgegangenen Erwerb oder Besitz der Betäubungsmittel ohne sofortigen Verbrauch.

Die Verteidigung wird also stets sorgfältig zu prüfen haben, ob die Schwelle zum strafbaren Erwerb oder Besitz bereits überschritten ist. Es sollte immer bedacht werden, dass die Straßenverkehrsbehörden regelmäßig von dem Konsum Kenntnis erlangen und dann die Frage der Fahrerlaubnisentziehung ins Spiel bringen. Da hilft nur jeglichen Konsum sofort einzustellen und auch im Rahmen des Strafverfahrens nachzuweisen, dass eine längere Abstinenz gelungen ist.

Drogen im Straßenverkehr und die Konsequenzen

Wird man von der Polizei angehalten und im Rahmen eines Drogenkontrolltest positiv auf Cannabis, Marihuana, Kokain, THC, Speed, Pep, Amphetamin oder andere Betäubungsmittel getestet, besteht für die Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit den Führerschein wegen charakterlicher Ungeeignetheit zu entziehen.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

Sie haben Drogen am Steuer konsumiert und Betäubungsmittel besessen ?

Dann wird nach erfolgter positiven Drogentest zunächst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen dem Verstoß gegen das BtMG eingeleitet. Es wird dabei regelmäßig wegen Besitz oder Erwerb von BtM ermittelt.

Auch hierbei gilt machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch !

Es besteht die Möglichkeit das Verfahren durch einen versierten Fachanwalt für Strafrecht einstellen zu lassen. Wer sich allerdings zum Sachverhalt einläßt, gräbt sich meistens schon sein eigenes Grab.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren

Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird beim Ersttäter mit einer Geldbuße in Höhe von 500,00 €  sowie einen Monat Fahrverbot belegt.

Hat der Betroffene eine Rechtschutzversicherung, so werden die Kosten für dieses Bußgeldverfahren in den meisten Fällen übernommen. Der Fachanwalt für Strafrecht kennt die Möglichkeiten sich gegen ein solches Bußgeldverfahren zur Wehr zu setzen. Der Bußgeldbescheid als auch die Drogenkontrolle selbst kann fehlerhaft sein.

Womöglich stand der Mandant zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht mehr unter dem Einfluss der berauschenden Droge. All dies gibt es zu prüfen.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Wird festgestellt, dass der Betroffene unter Einfluß von Kokain, Pep, MDMA, Extasy, Amphetamin, Heroin Marihuana, Haschisch, THC oder Opium ein Kraftfahrzeug geführt hat, so stellt die Fahrerlaubnisbehörde bereits beim einmaligen Konsum die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest und entzieht die Fahrerlaubnis.

Etwas anderes gilt für den gelegentlichen Canabiskonsumenten der zwischen Konsum und Führen eines Kfz trennen kann. Dieser gelegentliche Konsum wird bei Einhalten der Grenzwerte toleriert.

Dieses Gebiet ist für den Mandanten sehr schwer zu durchschauen und mit erheblichen belastenden Konsequenzen verbunden.

Suchen Sie daher die Hilfe eines versierten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht, der hier die möglichen Mittel und Wege kennt den drohenden Verlust der Fahrerlaubnis zu verhindern.

Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gemäß § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) als Rechtsanwalt über eine zusätzliche Qualifikation im Bereich des Strafrechts, d. h. seine theoretischen und praktischen Kenntnisse auf diesem Gebiet übersteigen erheblich das Maß dessen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Diese besonderen Kenntnisse umfassen alle relevanten Bereiche des Strafrechts, eingeschlossen der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bezüge. Neben dem entsprechenden Nachweis dieser Kenntnisse durch schriftliche Prüfungsarbeiten muss der Rechtsanwalt vor der Verleihung des Titels durch die zuständige Rechtsanwaltskammer zudem eine Vielzahl von persönlich und weisungsfrei bearbeiteten Fällen auf dem Gebiet des Strafrechts nachweisen können sowie eine bestimmte Anzahl von Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht (Landgericht, Oberlandesgericht oder BGH). Schließlich muss er den Nachweis erbracht haben, bereits  mindestens 3 Jahre als Rechtsanwalt ununterbrochen zugelassen und tätig gewesen zu sein.

Weiße Fassade eines Gerichtsgebäudes
Drogenkontrolle mit Spührhund

Drogendelikte

Drogenbesitz, Drogenerwerb, Drogenanbau, Drogenhandel, Drogenschmuggel

Mord Friedhof in der USA

Tötungsdelikte

Körperverletzung mit Todesfolge, Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung

Richterhammer aus Holz

Gewaltdelikte

Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei, Misshandlung von Schutzbefohlenen

Unterschrift zweier Partein

Sexualdelikte

sexueller Missbrauch, Verbreitung pornographischer Schriften, Vergewaltigung usw.

Verkehrsrecht Autounfall beschädigtes Auto

Vekehrsrecht

Autounfall, Alkohol und Drogen am Steuer, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – „Fahrerflucht“, Führerscheinentzug, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unterlassene Hilfeleistung, Geschwindigkeitsverstöße

Unterschrift auf weißem Papier

Ordnungs-widrigkeitenrecht

Ordnungswidrigkeiten – Gesetzesverstöße die in erster Linie mit Geldbuße aber auch mit Nebenfolgen wie beispielsweise einem Fahrverbot bedroht sind.

Kreditbetrug Karte mit Schloss

Vermögensdelikte

Betrug: Kredit(karten)betrug, Scheckkartenbetrug, eBay – Betrug, Diebstahl, Raub, Erpressung, Untreue, Unterschlagung, Vortäuschen eines Versicherungsfalls, Versicherungsmissbrauch, „Schwarzfahren“

Computerbetrug Cyberkriminalität

Computer- und Multimedia-strafrecht

Computerbetrug, Urheberrechtsverletzungen z.B. Verbreitung von Raubkopien, Internetstraftaten usw.

Ich vertrete folgende Mandanten

NOTruf 24/7 TELEFON 0163 8883555